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   BFH, 04.09.1990 - VII B 40/90   

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https://dejure.org/1990,6096
BFH, 04.09.1990 - VII B 40/90 (https://dejure.org/1990,6096)
BFH, Entscheidung vom 04.09.1990 - VII B 40/90 (https://dejure.org/1990,6096)
BFH, Entscheidung vom 04. September 1990 - VII B 40/90 (https://dejure.org/1990,6096)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grob fahrlässige Pflichtverletzung bei Nichtabführung der Lohnsteuer durch den Geschäftsführer in Krisensituationen von Unternehmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 04.09.1990 - VII B 40/90
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein Geschäftsführer, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Gesellschaft infolge eines Liquiditätsengpasses zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlen darf und aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen muß (vgl. Urteil vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521).
  • BFH, 12.03.1985 - VII R 22/84

    Voraussetzungen der Verpflichtung zur Bestimmung der Haftungsschuld im

    Auszug aus BFH, 04.09.1990 - VII B 40/90
    Der Geschäftsführer ist in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Senats das Haftungsrisiko bewußt eingegangen, so daß es nicht darauf ankommt, in welchem Umfang seine Sanierungserwartungen erfolgversprechend waren (vgl. Urteile vom 12. März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227, 229, und vom 21. Mai 1985 VII R 100/82, BFH/NV 1986, 126, 128).
  • BFH, 18.09.1970 - III B 21/70

    Nichtzulassungsbeschwerde - Entscheidung des Bundesfinanzhofs - Entscheidung des

    Auszug aus BFH, 04.09.1990 - VII B 40/90
    Eine Abweichung von einer Entscheidung des RFH - auf die sich der Kläger im Sreitfall beruft (RFHE 22, 319) - reicht zur Begründung der Beschwerde wegen Divergenz nicht aus (BFH-Beschluß vom 18. September 1970 III B 21/70, BFHE 100, 184, BStBl II 1971, 4).
  • BFH, 21.05.1985 - VII R 100/82

    Pflicht des Arbeitgebers, bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer für die

    Auszug aus BFH, 04.09.1990 - VII B 40/90
    Der Geschäftsführer ist in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Senats das Haftungsrisiko bewußt eingegangen, so daß es nicht darauf ankommt, in welchem Umfang seine Sanierungserwartungen erfolgversprechend waren (vgl. Urteile vom 12. März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227, 229, und vom 21. Mai 1985 VII R 100/82, BFH/NV 1986, 126, 128).
  • BFH, 05.05.1999 - VII B 311/98

    LSt; Geschäftsführerhaftung

    Wie das FG zutreffend näher ausgeführt hat, wird der Antragsteller jedoch nicht allein deshalb von der Haftung frei, weil er meinte und möglicherweise berechtigt annehmen konnte, nach einer Konsolidierung des Unternehmens mit Hilfe der Landesbürgschaft die von der GmbH geschuldeten Steuern später entrichten zu können (vgl. u.a. Senatsentscheidung vom 4. September 1990 VII B 40/90, BFH/NV 1991, 427, mit Nachw.).
  • FG München, 19.07.2007 - 14 K 2170/06

    Verstoß eines steuerentrichtungspflichtigen Geschäftsführers zur Abführung der

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, darf ein Geschäftsführer, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Gesellschaft infolge eines Liquiditätsengpasses zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen und muss aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 1990 VII B 40/90, BFH/NV 1990, 412).
  • FG München, 28.02.2008 - 14 K 4467/06

    Haftung des Vorstands einer AG: Überlassung von Vorstandsaufgaben an Dritte,

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, darf ein Geschäftsführer, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Gesellschaft infolge eines Liquiditätsengpasses zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen und muss aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 1990 VII B 40/90, BFH/NV 1990, 412).
  • FG München, 25.03.2010 - 14 V 244/10

    Haftung der Geschäftsführerin einer Limited

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, darf ein Geschäftsführer und dies gilt auch für einen Direktor einer Limited, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Gesellschaft infolge eines Liquiditätsengpasses zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen und muss aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 1990 VII B 40/90, BFH/NV 1990, 412).
  • FG München, 28.06.2007 - 14 K 934/06

    Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden einer GmbH; Erstreckung der

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, darf ein Geschäftsführer, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Gesellschaft infolge eines Liquiditätsengpasses zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen und muss aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 1990 VII B 40/90, BFH/NV 1990, 412).
  • FG München, 10.11.2011 - 14 V 2066/11

    AdV-Verfahren: Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, Haftung für

    Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, darf ein Geschäftsführer, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Gesellschaft infolge eines Liquiditätsengpasses zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen und muss aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 1990 VII B 40/90, BFH/NV 1990, 412).
  • FG Brandenburg, 10.05.2000 - 6 K 1443/99

    Haftung bei nicht rechtzeitiger Erfüllung von Pflichten aus einem

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